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   BFH, 02.08.1963 - VI 93/61 S   

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https://dejure.org/1963,864
BFH, 02.08.1963 - VI 93/61 S (https://dejure.org/1963,864)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1963 - VI 93/61 S (https://dejure.org/1963,864)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1963 - VI 93/61 S (https://dejure.org/1963,864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen eines Fristablaufs an arbeitsfreiem Samstag bei der Einlegung eines Rechtsmittels wegen Bindung eines Arbeitnehmers an einen Freibetrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 77, 452
  • NJW 1963, 2342
  • BStBl III 1963, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.10.1957 - VI 1/54 U

    Zeitpunkt der steuerlichen Relevanz von Ausgaben des Arbeitgebers, die er in die

    Auszug aus BFH, 02.08.1963 - VI 93/61 S
    Die Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, die ihren Mitgliedern Rechtsansprüche gewährt, sind in der Regel gegenwärtig zufließender Arbeitslohn für die Arbeitnehmer (Urteil des Senats VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S 8; Gutachten des Senats VI D 1/57 S vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 258, Slg. Bd. 66 S. 670).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 LStDV 1955, in der ein Freibetrag für die Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer von jährlich 312 DM vorgesehen ist, hat der Senat in dem Urteil VI 1/54 U a.a.O. als rechtsgültig bezeichnet.

  • BFH, 28.03.1958 - VI 92/55 U

    Berücksichtigung der Ausgaben zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer als

    Auszug aus BFH, 02.08.1963 - VI 93/61 S
    Der Freibetrag von 312 DM ist ein Sonderausgabenpauschale, nicht ein besonderer Freibetrag für den Arbeitnehmer oder für den Arbeitgeber (Urteil des Senats VI 92/55 U vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 266, Slg. Bd. 66 S. 693).

    Der Senat braucht darum nicht zu prüfen, ob diese Verwaltungsanweisung mit dem Gesetz und mit der Entscheidung des Senats VI 92/55 U a.a.O. vereinbar ist.

  • BFH, 27.03.1958 - VI D 1/57

    Einordnung der an ehemalige Arbeitnehmer der IG Farben gezahlten

    Auszug aus BFH, 02.08.1963 - VI 93/61 S
    Die Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, die ihren Mitgliedern Rechtsansprüche gewährt, sind in der Regel gegenwärtig zufließender Arbeitslohn für die Arbeitnehmer (Urteil des Senats VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S 8; Gutachten des Senats VI D 1/57 S vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 258, Slg. Bd. 66 S. 670).
  • RFH, 24.06.1938 - V 150/38
    Auszug aus BFH, 02.08.1963 - VI 93/61 S
    Schafft die Behörde keine entsprechende Organisation, so kann sie sich dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist berufen (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs V 150/38 vom 24. Juni 1938, RStBl 1938 S. 658).
  • BFH, 29.04.1964 - II 187/60 U

    Versicherungssteuerpflichtigkeit von innerbetrieblichen Umbuchungen einer

    Zur Frage des Ablaufs der Rechtsmittelfrist eines mit eingeschriebenem Brief eingelegten Rechtsmittels an einem arbeitsfreien Sonnabend schließt der Senat sich der Auffassung des VI. Senats in dem Urteil VI 93/61 S vom 2. August 1963 (BStBl 1963 III S. 485, Slg. Bd. 77 S. 452) an.

    Zur Frage des Ablaufs der Rechtsmittelfrist eines mit eingeschriebenem Brief eingelegten Rechtsmittels an einem arbeitsfreien Sonnabend schließt der Senat sich der Auffassung des VI. Senats in dem Urteil VI 93/61 S vom 2. August 1963 (BStBl 1963 III S. 485, Slg. Bd. 77 S. 452) an.

    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem insoweit gleichliegenden Fall (Urteil VI 93/61 S vom 2. August 1963, BStBl 1963 III S. 485, Slg. Bd. 77 S. 452) entschieden, daß in solchen Fällen das Rechtsmittel als rechtzeitig eingegangen gelten muß, wenn nur die Bfin.

    Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und nimmt im einzelnen auf die Begründung des Urteils VI 93/61 S Bezug.

  • BFH, 18.12.1987 - VI R 147/84

    Zukunftssicherungsfreibetrag - Arbeitnehmer - Sonderausgaben

    Der Zukunftssicherungsfreibetrag sei seinem Wesen nach ein pauschalierter Sonderausgabenbetrag (BFH-Urteil vom 2. August 1963 VI 93/61 S, BFHE 77, 452, BStBl III 1963, 485), der nur unter der Voraussetzung steuerfrei belassen werden könne, daß es sich um eine Leistung handele, die bei dem Arbeitnehmer - würde er sie selbst erbringen - begrifflich Sonderausgaben darstellen würden (Abschn. 11 Abs. 1 LStR 1975).

    Auch wenn sich in dem Urteil in BFHE 77, 452, BStBl III 1963, 485 unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 66, 693, BStBl III 1958, 266 die Formulierung findet, der Freibetrag von 312 DM sei eine Sonderausgabenpauschale, nicht hingegen ein besonderer Freibetrag für den Arbeitnehmer oder für den Arbeitgeber, so ändert diese zu weit geratene Formulierung nichts daran, daß es dem BFH nur darum ging, eine mehrfache Begünstigung durch die Steuerfreiheit vom Arbeitslohn einerseits und den anschließenden Sonderausgabenabzug dieses steuerfreien Betrages andererseits zu verhindern.

  • BFH, 07.07.1972 - VI R 116/69

    Zukunftsicherungs-Freibetrag in Ausnahmefällen auch für Ruhegeldempfänger

    Der Senat hat im Urteil VI 93/61 S vom 2. August 1963 (BFH 77, 452, BStBl III 1963, 485) entschieden, der Freibetrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV sei an die Person des einzelnen Arbeitnehmers gebunden, sofern bei einer Zuwendung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil einwandfrei ermittelt werden kann.
  • BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62

    Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem

    Schließlich betont auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. August 1963 - VI 93/61 S - (NJW 1963 S. 2342).
  • BDH, 22.04.1964 - II DV 7/63

    Rechtsmittel

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 2. August 1963 - BStBl III 1963, 485 die Meinung vertreten, daß ein Einschreibbrief als rechtzeitig eingegangen gelten müsse, wenn er am letzten Tage der Rechtsmittelfrist - einem arbeitsfreien Sonnabend - nur deshalb nicht zugestellt werden konnte, weil das Finanzamt keine Vorsorge für die Entgegennahme getroffen hatte (vgl. auch Oswald in DÖV 1964, 15 a).
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